Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten für Verträge zwischen der IBW Dr. Irretier GmbH,

Mühsol 44, D-47533 Kleve (im folgenden "Unternehmensberatung" oder "IBW" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die AGB der Unternehmensberatung gelten im kaufmännischen Verkehr auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen, ohne dass sie bei jedem weiteren Vertragsschluss erneut vereinbart werden. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden von vornherein durch die Unternehmensberatung widersprochen.

§1 Umfang und Ausführung des Auftrags

Für den Umfang der vom Unternehmensberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Der Unternehmens-berater wird die vom Auftraggeber genannten und relevanten Auskünfte und Unterlagen als richtig zugrunde legen.

§2 Verschwiegenheitspflicht

Der Unternehmensberater ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Unternehmensberaters sowie dessen freie Mitarbeiter und durch den Unternehmensberater eingesetzte Dritte. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmensberaters erforderlich ist. Der Unternehmensberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflicht-versicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Der Unternehmensberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

§3 Haftung

Der Unternehmensberater haftet für Schäden des Kunden nur, wenn und soweit sie vom Unternehmensberater vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Kunde führen. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmensberater verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann vom Unternehmensberater mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.

§4 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Unternehmensberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Unternehmensberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Unternehmensberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Unternehmensberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

§5 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers, Leistungshindernisse, Verzug

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Unternehmensberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Unternehmensberater berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Unternehmensberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 8 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch des Unternehmensberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Unternehmensberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

Die Unternehmensberatung kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die Unternehmensberatung die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Unternehmensberatung beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des Beraters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluß nicht vorhersehbar waren und der Unternehmensberatung die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Unternehmensberatung berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

§6 Bemessung der Vergütung

Für Leistungen des Unternehmens wird ein Tages-, Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbart. Ein Tages-honorar wird je angefangenen Tag für Besprechungen, Analysen, Vorbereitungen und sonstige Aufgaben, die gemeinsam mit dem Auftraggeber oder Dritten zu realisieren sind, vereinbart. Für Dienstleistungen am Wochenende und/oder an gesetzlichen Feiertagen werden besondere Honorarvereinbarungen getroffen. Reise- und Aufenthaltskosten werden gesondert berechnet. Alle Leistungen gelten, sofern nicht anders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Ansonsten bemisst sich die Vergütung nach dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Entgelt. Für Tätigkeiten, die sich aus der Vereinbarung nicht ergeben sollten bzw. nicht eindeutig hervorgehen, gilt im Zweifelsfall die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

§7 Vorschuss

Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Unternehmensberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Unternehmensberater nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Unternehmensberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

§8 Beendigung des Vertrags

Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Unternehmensberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Mittel einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Unterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Unternehmensberater abzuholen. Werden die Unterlagen nicht binnen von 6 Monaten abgeholt, ist der Unternehmensberater berechtigt, diese Unterlagen zu vernichten.

§9 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Unternehmensberater im prozentualen Verhältnis zum Gesamtauftrag. Im Zweifel gilt die Vergütung gemäss § 6 Satz 2.

Soweit keine andere individuelle vertragliche Vereinbarung getroffen ist, räumt IBW dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Honorare der IBW sind abzurechnen und zu zahlen.

§10 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

Der Unternehmensberater hat die Unterlagen auf die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Unternehmensberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen eines Monats, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Unternehmensberater dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Unternehmensberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

Der Unternehmensberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§11 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

Der Unternehmensberater hat die Unterlagen auf die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Unternehmensberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen eines Monats, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Unternehmensberater dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Unternehmensberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

§12 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

§13 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

§14 Stand der AGB

Diese AGB sind vom Stand 01.01.2015 und mit diesem Datum gültig.